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Kündigung wegen Wiederheirat: Änderung der Rechtsprechung in Sicht
Datum: Donnerstag, dem 07. Juni 2018
Thema: LandLeben Infos


Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Ein vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Auftrag gegebenes Gutachten ist zum Ergebnis gekommen, dass Einrichtungen der Katholischen Kirche leitenden Angestellten wegen einer Wiederheirat nicht fristlos kündigen dürfen. Das berichtet die Ärztezeitung online am 01.06.2018. Nach dem EuGH-Gutachten verstoße diese Vorgehensweise gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot. Arbeitsrechtler und Kündigungsschutzexperte Alexander Bredereck setzt die Meldung in Perspektive und gibt Tipps für gekündigte Arbeitnehmer.

Auch diesmal ist es dem Medienbericht zufolge ein Chefarzt, von dem sich eine Einrichtung der Katholischen Kirche trennt, weil er sich entgegen kirchlicher Lehre wiederverheiratet hat. Bereits 2011 hatte der Chefarzt einer Klinik unter katholischer Trägerschaft bis vor das Bundesarbeitsgericht gegen seine aus demselben Grund ergangene fristlose Kündigung geklagt (Aktenzeichen: 2 AZR 543/10). Das Bundesarbeitsgericht hat damals in seiner Urteilsbegründung die entsprechende Kündigungspraxis einer katholischen Kircheneinrichtung bestätigt. Der EuGH könnte diese Rechtsprechung durch eine dem Gutachten folgende Entscheidung kippen.

Eine ähnliche kirchenfreundliche Entscheidung eines deutschen Arbeitsgerichts hatte bereits Jahre zuvor das Europäische Gericht für Menschenrechte (EGMR) in Konflikt gesehen mit überstaatlichen Rechtsgrundsätzen. Das EGMR hatte entschieden (Aktenzeichen: 1620/03), dass die Kündigung eines Chorleiters einer kirchlichen Einrichtung wegen einer außerehelichen Beziehung einen Verstoß darstellt gegen den Schutz der Privatsphäre.

Bereits am 17.04.2018 hat der EuGH in einem Antidiskriminierungs-Fall zur Auflockerung der Kündigungsregeln konfessioneller Einrichtungen beigetragen. Dort ging es um eine Kirchenmitgliedschaft, die dem EuGH zufolge nicht mehr uneingeschränkt eine Einstellungsvoraussetzung sein darf.

Nach wie vor gilt: Mitarbeiter von konfessionellen Einrichtungen haben eine Sonderstellung im deutschen Arbeitsrecht. Kirchliche Arbeitgeber dürfen unter bestimmten Umständen immer noch eine Kirchenmitgliedschaft verlangen, wenn sie jemanden einstellen. Und sie dürfen wegen Kirchenaustritts immer noch unter bestimmten Voraussetzungen fristlos kündigen. Ob kirchliche Arbeitgeber in Zukunft auch wegen einer Wiederheirat fristlos kündigen dürfen, wird der Europäische Gerichtshof laut Ärztezeitung in den nächsten Wochen entscheiden.

Arbeitnehmer kirchlicher Einrichtungen, die eine Kündigung erhalten haben, sollten einen Anwalt für Arbeitsrecht fragen, welche Chancen ihre Kündigungsschutzklage hat. Möglicherweise verlieren die kirchlichen Arbeitgeber in Zukunft ein Stück ihrer arbeitsrechtlichen Sonderstellung. Werden Sie nach einer Kündigung sofort aktiv! Das Arbeitsrecht erlaubt die Klage gegen eine Kündigung nur innerhalb einer Frist von drei Wochen, gerechnet ab Zugang des Kündigungsschreibens. Wer am Tag der Kündigung oder am darauf folgenden Tag einen Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht anruft, geht sicher, dass keine Fristen versäumt werden.

Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag? Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de

Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht: Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten?

05.06.2018

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Ein vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Auftrag gegebenes Gutachten ist zum Ergebnis gekommen, dass Einrichtungen der Katholischen Kirche leitenden Angestellten wegen einer Wiederheirat nicht fristlos kündigen dürfen. Das berichtet die Ärztezeitung online am 01.06.2018. Nach dem EuGH-Gutachten verstoße diese Vorgehensweise gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot. Arbeitsrechtler und Kündigungsschutzexperte Alexander Bredereck setzt die Meldung in Perspektive und gibt Tipps für gekündigte Arbeitnehmer.

Auch diesmal ist es dem Medienbericht zufolge ein Chefarzt, von dem sich eine Einrichtung der Katholischen Kirche trennt, weil er sich entgegen kirchlicher Lehre wiederverheiratet hat. Bereits 2011 hatte der Chefarzt einer Klinik unter katholischer Trägerschaft bis vor das Bundesarbeitsgericht gegen seine aus demselben Grund ergangene fristlose Kündigung geklagt (Aktenzeichen: 2 AZR 543/10). Das Bundesarbeitsgericht hat damals in seiner Urteilsbegründung die entsprechende Kündigungspraxis einer katholischen Kircheneinrichtung bestätigt. Der EuGH könnte diese Rechtsprechung durch eine dem Gutachten folgende Entscheidung kippen.

Eine ähnliche kirchenfreundliche Entscheidung eines deutschen Arbeitsgerichts hatte bereits Jahre zuvor das Europäische Gericht für Menschenrechte (EGMR) in Konflikt gesehen mit überstaatlichen Rechtsgrundsätzen. Das EGMR hatte entschieden (Aktenzeichen: 1620/03), dass die Kündigung eines Chorleiters einer kirchlichen Einrichtung wegen einer außerehelichen Beziehung einen Verstoß darstellt gegen den Schutz der Privatsphäre.

Bereits am 17.04.2018 hat der EuGH in einem Antidiskriminierungs-Fall zur Auflockerung der Kündigungsregeln konfessioneller Einrichtungen beigetragen. Dort ging es um eine Kirchenmitgliedschaft, die dem EuGH zufolge nicht mehr uneingeschränkt eine Einstellungsvoraussetzung sein darf.

Nach wie vor gilt: Mitarbeiter von konfessionellen Einrichtungen haben eine Sonderstellung im deutschen Arbeitsrecht. Kirchliche Arbeitgeber dürfen unter bestimmten Umständen immer noch eine Kirchenmitgliedschaft verlangen, wenn sie jemanden einstellen. Und sie dürfen wegen Kirchenaustritts immer noch unter bestimmten Voraussetzungen fristlos kündigen. Ob kirchliche Arbeitgeber in Zukunft auch wegen einer Wiederheirat fristlos kündigen dürfen, wird der Europäische Gerichtshof laut Ärztezeitung in den nächsten Wochen entscheiden.

Arbeitnehmer kirchlicher Einrichtungen, die eine Kündigung erhalten haben, sollten einen Anwalt für Arbeitsrecht fragen, welche Chancen ihre Kündigungsschutzklage hat. Möglicherweise verlieren die kirchlichen Arbeitgeber in Zukunft ein Stück ihrer arbeitsrechtlichen Sonderstellung. Werden Sie nach einer Kündigung sofort aktiv! Das Arbeitsrecht erlaubt die Klage gegen eine Kündigung nur innerhalb einer Frist von drei Wochen, gerechnet ab Zugang des Kündigungsschreibens. Wer am Tag der Kündigung oder am darauf folgenden Tag einen Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht anruft, geht sicher, dass keine Fristen versäumt werden.

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