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Auskunftsrecht des Kindes gegenüber dem Arzt bei Fremdsamenspende!
Datum: Montag, dem 06. Juli 2015
Thema: LandLeben Infos


OpenPr.de: Mancher Kinderwunsch lässt sich nicht anders als durch Fremdsamenspende (heterologische Insemination) erfüllen.

Die Eltern werden in der Regel mit einem Arzt oder einem auf derartige Behandlungsmethoden spezialisierten Zentrum einen Vertrag abschließen. In diesem Vertrag wird geregelt, dass die Eltern kein Recht auf Auskunft über den Samenspender haben,dieser also anonym bleibt.

Das OLG Hamm hatte am 06.02.2013 (14 U 7/12) entschieden, dass das auf diesem Weg gezeugte Kind einen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem behandelnden Arzt hat.

Der behandelnde Arzt, der in einem Zentrum arbeitet, kann analog § 128 HGB direkt auf Auskunft in Anspruch genommen werden.

OpenPr.de: Mancher Kinderwunsch lässt sich nicht anders als durch Fremdsamenspende (heterologische Insemination) erfüllen.

Die Eltern werden in der Regel mit einem Arzt oder einem auf derartige Behandlungsmethoden spezialisierten Zentrum einen Vertrag abschließen. In diesem Vertrag wird geregelt, dass die Eltern kein Recht auf Auskunft über den Samenspender haben,dieser also anonym bleibt.

Das OLG Hamm hatte am 06.02.2013 (14 U 7/12) entschieden, dass das auf diesem Weg gezeugte Kind einen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem behandelnden Arzt hat.

Der behandelnde Arzt, der in einem Zentrum arbeitet, kann analog § 128 HGB direkt auf Auskunft in Anspruch genommen werden.





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