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Anwalt für Internetrecht klärt, wie weit die Haftung beim File-Hosting reicht!
Datum: Montag, dem 06. Juli 2015
Thema: LandLeben Infos


OpenPr.de: Wer an File-Hosting-Dienste denkt, kommt an dem bekannten Schweizer Hoster Rapidshare nicht vorbei. Und immer wieder taucht im Bereich Internetrecht die Frage auf, ob die Nutzung der Angebote dort rechtlich zulässig ist.

Sofern es sich um urheberrechtlich geschützte Dateien handelt, wie z.B. Filme, Musik, Computerspiele, begeht derjenige, die diese Dateien auf die Server eines auch Sharehoster genannten Dienstes lädt, dann eine Urheberrechtsverletzung, wenn er die Links zum Herunterladen und somit auch die geschützten Dateien öffentlich zugänglich macht, §19a UrhG, ohne dazu berechtigt zu sein.

Derjenige Nutzer wiederum, der von dem Link Gebrauch macht und die Dateien dann auf seinen Computer herunterlädt, erstellt in diesem Moment eine Kopie des betreffenden Werkes. Auch dies ist urheberrechtlich geschützt.

OpenPr.de: Wer an File-Hosting-Dienste denkt, kommt an dem bekannten Schweizer Hoster Rapidshare nicht vorbei. Und immer wieder taucht im Bereich Internetrecht die Frage auf, ob die Nutzung der Angebote dort rechtlich zulässig ist.

Sofern es sich um urheberrechtlich geschützte Dateien handelt, wie z.B. Filme, Musik, Computerspiele, begeht derjenige, die diese Dateien auf die Server eines auch Sharehoster genannten Dienstes lädt, dann eine Urheberrechtsverletzung, wenn er die Links zum Herunterladen und somit auch die geschützten Dateien öffentlich zugänglich macht, §19a UrhG, ohne dazu berechtigt zu sein.

Derjenige Nutzer wiederum, der von dem Link Gebrauch macht und die Dateien dann auf seinen Computer herunterlädt, erstellt in diesem Moment eine Kopie des betreffenden Werkes. Auch dies ist urheberrechtlich geschützt.





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